Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte

Über 80% aller Zahnärztinnen und Zahnärzte lassen sich mit eigener Praxis nieder. Eine Besonderheit, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte unbedingt berücksichtigen muss.

 

Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte

Wenn Sie Zahnarzt, Oralchirurg oder Kieferchirurg sind und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung suchen, die die Besonderheiten des Zahnarztberufes berücksichtigt, dann sind Sie hier richtig.

Optimales Angebot aus 60 Versicherern

Sie erhalten von mir die für Sie passende Berufsunfähigkeitsversicherung aus einer berufsspezifischen Analyse von mehr als 60 Versicherern.

Ihre Vorteile: 

  • Hunderte Tarifvarianten wurden auf ihre Tauglichkeit hin untersucht
    Aus mehreren hundert Tarifvarianten von mehr als 60 Gesellschaften habe ich für Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung herausgefiltert, die die Besonderheiten des Zahnarztberufes berücksichtigen. 
  • Geprüften Versicherungsschutz
    Sie erhalten ausschließlich geprüften Versicherungsschutz, der die die Besonderheiten des Zahnarztberufes berücksichtigt. Hierfür habe ich eigens ein hausinternes Anforderungsprofil mit harten K.o.-Kriterien entwickelt.
  • Umfassende Beratung und Hilfe bei der Aufbereitung der Gesundheitshistorie
    Nach umfassender, individueller Beratung und Hilfe bei der Aufbereitung Ihrer Gesundheitshistorie erhalten Sie die für Sie passende Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine, die nicht nur die berufsspezifischen Besonderheiten Anforderungen erfüllt - sondern auch Ihre höchstpersönlichen Absicherungsbedürfnisse.
  • Keine Mehrkosten
    Es entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Sie zahlen denselben Beitrag, den Sie auch bezahlen, wenn Sie direkt bei einem Versicherer abschließen würden.
  • BU-Renten von 12.000 € und mehr
    Sie sind Spitzenverdiener unter den Zahnärzten und wünschen sich adäquaten Versicherungsschutz - haben aber die Erfahrung gemacht, dass die Versicherer hohe BU-Renten ablehnen. Ich diesem Segment verfüge ich über umfangreiche Erfahrungen und Kontakte und kann bei finanzieller Angemessenheit auch monatliche BU-Renten von bis zu 12.000 € und mehr bei den Versicherern unterbringen
  • Sie sparen bis zu 40% Beitrag

Besonderes Highlight

Sehr viele Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit eigener Praxis niedergelassen oder haben dies vor. Der sogenannten betrieblichen Umorganisationsklausel für Praxen kommt deshalb besondere Bedeutung zu.

Auf diese Klausel lege ich deshalb bei der Beratung und Vermittlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte besonderes Augenmerk.

Ich stelle sicher, dass diese bedeutende Klausel in einer für Sie vorteilhaften Ausgestaltung Berücksichtigung findet. So vermeiden Sie von vorherherein eine Stolperfalle, die Sie im Leistungsfall den Versicherungsschutz kosten kann.

Hier erfahren Sie, was es mit der Umorganisationsklausel auf sich hat:

 

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Versorgungswerke der Zahnärzte leisten oft erst bei 100%iger Berufsunfähigkeit

Als Zahnarzt, Kieferorthopäde oder Kieferchirurg sind Sie dem Grunde nach über Ihr berufsständisches Versorgungswerk gegen Berufsunfähigkeit versichert.

Dabei regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerkes unter welchen Voraussetzungen Berufsunfähigkeit vorliegt und Sie eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten.

 Beispiel einer Satzung:

„Ein Mitglied ist berufsunfähig, wenn seine Fähigkeiten zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsunfähigkeit), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann."

 

Somit müssen folgende Leistungsvoraussetzungen vorliegen:

  • Das Versorgungswerk leistet nur bei vollständigem Verlust der Berufsunfähigkeit, das heißt bei 100%iger Berufsunfähigkeit.
  • Es muss eine100%ige Berufsunfähigkeit in allen erdenklichen Tätigkeitsfeldern eines Zahnarztes bestehen.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass der Zahnmediziner seine Approbation zurückgibt.

 

Exkurs: Keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk bei Fortführung des Zahnarzt-Praxisbetrieb
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.02.2009, AZ: LB 7/08 entschieden: Wer als Zahnarzt bei gesundheitlichen Problemen einen Vertreter in der eigenen Praxis beschäftigt, der im Namen des erkrankten Zahnarztes weiter Rechnungen stellt, hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.

Nach dem Urteil des Gerichtes ist zwingende Voraussetzung für die Zahlung der Rente aus dem Versorgungswerk, dass der Zahnarzt seine Praxis komplett aufgibt. Wer jedoch, wie im entschiedenen Fall, seine Praxis weiter offen hält, hat seinen Beruf in rechtlicher Hinsicht nicht aufgegeben und hat keinen Anspruch auf die satzungsgemäße Berufsunfähigkeitsrente.

Versorgungswerk bietet faktisch so gut wie keinen Berufsunfähigkeitsschutz

Nur die wenigsten von einer Berufsunfähigkeit betroffenen Zahnärzte dürften diese überbordenden Leistungsvoraussetzungen gegenüber ihrem Versorgungswerk erfüllen. Sie gehen leer aus.

Auch die geforderte Rückgabe ihrer Approbation ist für Zahnärzte wegen hoher Darlehensverpflichtungen aus der Zahnarztpraxis oftmals wirtschaftlich nicht zu stemmen. Faktisch bietet ein Versorgungswerk so gut wie keinen Berufsunfähigkeitsschutz.

Verweisungsrecht geht sehr weit - und führt oft zu unüberwindbaren Hürden

Das Versorgungswerk prüft im Rahmen des Verweisungsrechts, ob ein Zahnarzt in seinem bisherigen Umfeld als Zahnarzt arbeiten kann. Das heißt, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen so gravierend sein, dass er mit seiner zahnärztlichen Ausbildung weder als Gutachter, als Lehrer in der Berufsschule, als Autor bei Fachverlagen, noch in der Pharmaindustrie, noch im öffentlichen Gesundheitsdienst oder einer sonstigen Beratungs- und Verwaltungstätigkeit tätig sein kann.

Erst wenn ein Zahnarzt all diese "artverwandten Tätigkeiten", in denen er seine zahnärztliche Ausbildung verwenden könnte, aufgrund seiner Leiden ebenfalls nicht ausüben kann, könnte er bei Erfüllung all der übrigen, vom Versorgungswerk gesetzten, sehr hochgesteckten Anspruchsvoraussetzungen berufsunfähig sein. Dies dürfte nur in Ausnahmefällen gelingen.

Zahnärzte benötigen den Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

In vielen Fällen wird ein Zahnarzt trotz Berufsunfähigkeit keine Rentenleistung von seinem Versorgungswerk erhalten, weil die Hürden zu hoch sind. Deshalb ist es für ihn besonders wichtig, seine Arbeitskraft über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzusichern, die erheblich geringere Anforderungen an ihre Leistungspflicht stellt.

Drei typische Leistungsfälle habe ich für Sie zusammengetragen, die exemplarisch aufzeigen, wann eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte leisten sollte.

Fall 1:
Sie erleiden einen Unfall und büßen dabei die Beweglichkeit Ihres rechten Daumens ein. Deshalb können Sie Ihren Beruf als Zahnarzt nur noch zu weniger als 50% ausüben. Für diesen Fall sollte Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung selbstverständlich die volle Berufsunfähigkeitsrente zahlen.

 

Fall 2:
Sie sollten ebenfalls die volle Berufsunfähigkeitsrente erhalten, wenn Sie in Ihrem Berufs als Zahnarzt wegen eines Bandscheibenvorfalls zu mindestens 50% berufsunfähig werden und Sie Ihre bisherige zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen Ihrer verbliebenen gesundheitlichen Möglichkeiten weiter fortführen.

 

Fall 3:
Der Versicherer sollte weiterhin zur Zahlung der Rente verpflichtet sein, wenn Sie als Kieferchirurg wegen einer Tumorerkrankung des Rückenmarks zu mehr als 50% berufsunfähig geworden sind, weil Sie nicht mehr operieren können - Sie aber nun eine gutachterliche Tätigkeit ausüben, bei der Sie beispielsweise die Hälfte Ihres bisherigen Einkommens erwirtschaften.

 

Welche Krankheitsbilder führen bei Zahnärzten zu einer Berufsunfähigkeit?

Der Beruf eines Zahnarztes ist körperlich anstrengend. Sicherlich nicht so anstrengend, wie der eines Maurers oder Dachdeckers - aber auch er fordert seinen Tribut.

Zwangshaltung führt zu orthopädischen Beschwerden
Die Patientenbehandlung führen Zahnärzte regelmäßig in gebeugter, den Rücken belastender Haltung aus. Diese Zwangshaltung führt fast zwangsläufig zu orthopädischen Beschwerden. Bandscheibenvorfälle, Schulterschmerzen und Erkrankungen der Halswirbelsäule sind deshalb an der Tagesordnung. Sie führen oft zu Arbeitsunfähigkeiten, in schweren Fällen zu einer Berufsunfähigkeit.

Besonders häufig führen folgende Erkrankungen, oft in Zusammenwirken miteinander, zu einer Berufsunfähigkeit:

  • psychische Erkrankungen (z.B. Depressionen, Burnout, Erschöpfungszustände, Suchterkrankungen)
  • chronische Rückenschmerzen
  • Karpaltunnelsyndrom
  • Bluthochdruck
  • Erkrankungen des Herzens
  • Erkrankungen der Haut (Handekzeme und Allergien)
  • Krebserkrankungen

Psychische Erkrankungen und Stress nehmen bei Zahnärzten zu
Vor allem psychische Erkrankungen nehmen bei Zahnärzten stetig zu. Nach einer Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte führen ständige berufliche Überlastungen und unbewältigte Überforderungen bei Zahnmedizinern zum Burnout-Syndrom. Dauermüdigkeit, Erschöpfung, Leistungsabfall und persönlicher Rückzug sind die Folgen dieser dauerhaften Überlastungen. 

Gerade leistungsorientierte Menschen, zu denen unstreitig Zahnärzte und Zahnmediziner gehören, sind hiervon besonders betroffen. Für viele Zahnmediziner gehört mittlerweile der Stress zu den unangenehmsten Seiten ihres Berufes.

Dermatosen gelten für Zahnärzte ebenfalls als großes Berufsrisiko
Auch Dermatosen und Allergien verursacht durch Materialien in Handschuhen stellen für Zahnmediziner ein großes Berufsunfähigkeitsrisiko dar. Die positive Nachricht: Durch Prävention konnte die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren eingedämmt werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte: auf welche Bedingungen und Klauseln Sie achten sollten!

Mehr erfahren Sie hier:

Besonderheiten einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnmedizinstudenten

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier:

 

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Warum die Gesundheitsfragen von zentraler Bedeutung sind?

Beantworten Sie die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht wahrheitsgemäß, unvollständig oder verschweigen gefahrerhebliche Umstände, verletzten Sie die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Versicherer ist in diesen Fällen berechtigt, die Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen oder ist sogar ganz leistungsfrei.

Die BU-Versicherer prüfen i.d.R. erst im Leistungsfall, ob Sie seine Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben. Spätestens dann erfährt der Versicherer von Ihrer Anzeigepflichtverletzung. Beantworten Sie deshalb die Gesundheitsfragen so präzise wie möglich und fordern Sie gegebenenfalls Ihre Patientenakte an!

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